Info's

  Lizenz als Straßentransportunternehmung – Auswirkungen für Bootswerften
 

Am 1. Januar 2001 trat die Verordnung über die Zulassung als Strassentransportunternehmung im Personen- und Güterverkehr (STUV) in Kraft. Diese Verordnung steht in Zusammenhang mit dem Landverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft. Die Konsequenz daraus ist, dass seit dem 1. Juni 2002 jede Schweizerunternehmung die grenzüberschreitende Transporte durchführt, eine Zulassungsbewilligung (eine sogenannte Lizenz) braucht. Für Binnentransporte gilt die Lizenzpflicht ab 1. Januar 2004. Unternehmen, die ohne Lizenz Transporte durchführen, verstossen somit ab diesem Zeitpunkt gegen das Gesetz.
 

Zulassungsbewilligung (Lizenz)

Wer die Tätigkeit als Strassentransportunternehmung im Personen- oder im Güterverkehr ausüben will, benötigt eine Bewilligung des Bundesamtes für Verkehr.
 

Ausgenommen sind: Personentransporte mit Fahrzeugen, die nach ihrem Bau und ihrer Ausrüstung geeignet und dafür bestimmt sind, ausser dem Lenker oder der Lenkerin 8 oder weniger Personen zu befördern (PBG Art. 7 lit. A) sowie der Werkverkehr.